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Design anmelden aus der Schweiz

Schützen Sie die Gestaltung Ihrer Produkte, bevor Sie damit an die Öffentlichkeit gehen. Wir übernehmen Ihre Designanmeldung in der Schweiz, in Deutschland, in Österreich und in der Europäischen Union. Sie erhalten eine auf Ihre Absatzmärkte abgestimmte Empfehlung und ein festes Anwaltshonorar in Schweizer Franken.

Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz mit Standorten in Felsberg, Potsdam und Hallein verbinden wir die Beratung Schweizer Unternehmen mit der Vertretung vor den deutschen, österreichischen und europäischen Schutzrechtsämtern.

Designschutz in vier Sätzen

  • Ein Design schützt nur dort, wo es eingetragen ist
  • Die Schweiz gehört nicht zum Schutzgebiet des EU-Designs
  • Der Schutz gilt zunächst fünf Jahre und lässt sich bis auf 25 Jahre verlängern
  • Angemeldet wird vor dem ersten Verkauf, nicht danach

Welcher Designschutz passt zu Ihnen?

Die Wahl hängt vor allem davon ab, wo Sie heute verkaufen und wo Sie in den nächsten Jahren verkaufen wollen. Die Übersicht hilft bei der ersten Orientierung. Die Amtsgebühren gelten jeweils für ein Design mit einer Abbildung beziehungsweise in der Grundausstattung des jeweiligen Amtes.

AngebotSchutzgebietAmtsgebührUnser Honorar
Design SchweizSchweizab 200 CHF350 CHF
Design DeutschlandDeutschland60 EUR380 CHF
Design ÖsterreichÖsterreichab 107,50 EUR380 CHF
EU-Designalle 27 EU-Staaten350 EUR480 CHF
CH+EU-KombipaketSchweiz und EUab 200 CHF und 350 EUR700 CHF
Designschutzberatungnach Ihrer Planungkeine300 CHF

Alle Honorare sind Nettobeträge in CHF. Die Einzelheiten zu den Amtsgebühren finden Sie auf der jeweiligen Angebotsseite.

Was der Designschutz für Ihr Unternehmen leistet

Ein Design schützt die sichtbare Gestaltung eines Produktes oder eines Produktteils. Entscheidend sind etwa Form, Konturen, Oberflächen und Verzierungen. Schutzfähig können Möbel, Verpackungen, Bekleidung, Tierzubehör oder grafische Gestaltungen sein. Auch ein charakteristisches Detail kann eine eigene Anmeldung rechtfertigen.

Die technische Funktion, eine Herstellungsmethode oder eine Geschäftsidee werden durch eine Designanmeldung nicht geschützt. Für eine technische Erfindung kommt gegebenenfalls ein Patent in Betracht. Für den Produktnamen oder ein Unternehmenslogo kann eine Markenanmeldung sinnvoll sein. Wir unterscheiden diese Schutzmöglichkeiten, damit Sie nicht das falsche Schutzrecht anmelden.

Mit einem wirksamen eingetragenen Design können Sie gegen Produkte vorgehen, die in den Schutzbereich Ihrer Gestaltung fallen. Es geht nicht nur um identische Kopien. Auch eine abgewandelte Gestaltung kann Ihre Rechte verletzen. Das Designrecht kann ausserdem übertragen oder lizenziert werden.

Schweiz, Deutschland, Österreich oder die ganze EU

Wenn Sie Ihr Produkt zunächst auf dem Schweizer Markt anbieten, kommt eine nationale Anmeldung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, dem IGE, in Betracht. Der Schutz gilt nur für die Schweiz. Verkäufe in Deutschland oder anderen Ländern werden dadurch nicht mit abgedeckt. Mehr dazu unter Design in der Schweiz anmelden.

Für einen ausschliesslich deutschen Absatzmarkt ist eine nationale Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt, dem DPMA, häufig die günstigere Lösung. Dasselbe gilt für Österreich, wo das Österreichische Patentamt zuständig ist. Als Schweizer Unternehmen erhalten Sie damit Schutz in dem jeweiligen Land, nicht in der Schweiz und nicht in den übrigen EU-Staaten. Die Einzelheiten finden Sie unter Design in Deutschland anmelden und Design in Österreich anmelden.

Wenn Sie in mehreren EU-Ländern verkaufen oder einen breiteren europäischen Vertrieb planen, empfehlen wir häufig ein eingetragenes EU-Design. Die Anmeldung erfolgt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, dem EUIPO. Eine Eintragung wirkt in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland und Österreich. Die Schweiz und das Vereinigte Königreich gehören nicht zu diesem Schutzgebiet.

Wer in der Schweiz und in der EU verkauft, braucht deshalb zwei Anmeldungen. Für diesen Fall bieten wir das CH+EU-Kombipaket zum Honorar von 700 CHF an. Gegenüber der Einzelbeauftragung sparen Sie 130 CHF.

Für Absatzmärkte ausserhalb Europas kommt im Einzelfall eine internationale Designanmeldung über das Haager System der WIPO in Betracht. Anders als bei der Marke brauchen Sie dafür keine nationale Basisanmeldung. Einen weltweiten Schutz gibt es aber auch auf diesem Weg nicht. Ob sich das für Ihr Produkt lohnt, klären wir mit Ihnen im Einzelfall.

Welche Leistungen unsere Anmeldehonorare enthalten

Wir prüfen Ihre Gestaltung anhand der vorgelegten Unterlagen und beraten zur geeigneten Schutzstrategie. Dabei klären wir, ob das gesamte Produkt oder bestimmte Teile geschützt werden sollen, welche Ansichten benötigt werden und ob eine farbige oder farblich unverbindliche Darstellung sinnvoll ist. Wir bestimmen die Erzeugnisangabe und die Klassifizierung, bereiten die Anmeldung vor und reichen sie nach Ihrer schriftlichen Freigabe ein.

Die gewöhnliche Korrespondenz im vereinbarten Eintragungsverfahren und die Kontrolle der Eintragung gehören zum Honorar. Eine gesonderte Recherche nach älteren Gestaltungen, die professionelle Erstellung von Fotos, Zeichnungen oder Renderings und Verfahren zur Überwindung einer Zurückweisung sind nicht enthalten. Solche Leistungen werden nur nach gesonderter Vereinbarung beauftragt.

Die Einzelhonorare gelten jeweils für ein Design. Bei mehreren Designs oder unterschiedlichen Ausführungen erhalten Sie vor der Beauftragung ein festes Angebot für die gesamte Sammelanmeldung. Amtsgebühren, Verlängerungen, Registeränderungen und Verfahren gegen Nachahmer sind nicht Bestandteil der Anmeldehonorare.

Neuheit und Eigenart müssen vor der Anmeldung stimmen

Ein wirksames Designrecht setzt voraus, dass die Gestaltung neu ist und Eigenart aufweist. In der Schweiz regelt dies Art. 2 DesG. Ihr Produkt muss sich ausreichend von bereits bekannten Gestaltungen unterscheiden. Ein neuer Produktname oder eine neue technische Wirkung macht eine bekannte Form nicht zu einem neuen Design.

Das IGE, das DPMA, das Österreichische Patentamt und das EUIPO prüfen Neuheit und Eigenart bei der Eintragung nicht. Eine Eintragung ist deshalb keine amtliche Bestätigung, dass Ihr Design später einem Angriff standhält. Auch nicht registrierte, aber bereits veröffentlichte Produkte können der Schutzfähigkeit entgegenstehen.

Wir beziehen die von Ihnen benannten Vorbilder und Wettbewerbsprodukte in unsere Einschätzung ein. Eine gezielte zusätzliche Designrecherche kann das Risiko reduzieren. Eine Registersuche allein erfasst aber nicht sämtliche bereits bekannten Gestaltungen. Ob und in welchem Umfang eine Recherche sinnvoll ist, besprechen wir vor der Anmeldung.

Vor dem Verkaufsstart anmelden

Die Anmeldung sollte vor dem ersten Verkaufsangebot, der Messevorstellung oder der Veröffentlichung von Produktbildern erfolgen. Bis dahin sollten Sie die Gestaltung nur unter verlässlicher Vertraulichkeit weitergeben. Das gilt auch für Gespräche mit Herstellern, Vertriebspartnern und möglichen Investoren.

Für bestimmte eigene Veröffentlichungen sieht Art. 3 DesG in der Schweiz eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist vor. Diese ist kein Ersatz für eine rechtzeitige Anmeldung. Die Voraussetzungen müssen nachweisbar sein, und im Ausland gelten teilweise andere Regeln. Wenn Ihr Produkt bereits gezeigt oder verkauft wurde, nennen Sie uns bitte den genauen Zeitpunkt und die Umstände.

Sobald die ordnungsgemässe Anmeldung eingereicht und der Anmeldetag gesichert ist, können Sie aus Sicht der Neuheit des angemeldeten Designs grundsätzlich mit der Veröffentlichung und dem Verkauf beginnen. Wir bestätigen Ihnen die Einreichung. Das ist keine Produktzulassung und keine Prüfung sämtlicher fremder Schutzrechte. Wenn auch eine technische Erfindung geschützt werden soll, muss eine mögliche Patentanmeldung vor der Veröffentlichung gesondert geklärt werden.

Für dasselbe Design können weitere Anmeldungen innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung deren Priorität beanspruchen. Diese Frist läuft ab der ersten Anmeldung, nicht erst ab der Eintragung. Wir teilen Ihnen den konkreten Fristablauf mit und stimmen die weiteren Schutzgebiete rechtzeitig mit Ihnen ab.

Gute Abbildungen bestimmen den Schutzumfang

Die Darstellungen sind der wichtigste Teil einer Designanmeldung. Sie legen fest, welche Gestaltung geschützt werden soll. Eine ausführliche Produktbeschreibung ersetzt fehlende oder undeutliche Ansichten nicht.

Geeignet sind klare Fotos, Zeichnungen oder Renderings vor einem neutralen Hintergrund. Die Konturen und die charakteristischen Merkmale müssen gut erkennbar sein. Alle Ansichten eines Designs müssen dieselbe Ausführung zeigen. Massangaben, erläuternde Texte und störende zusätzliche Gegenstände gehören nicht in die Anmeldeabbildungen.

Wenn die Farbe nicht das prägende Gestaltungselement ist, prüfen wir eine Darstellung in Schwarz-Weiss oder Graustufen. Damit wird die Gestaltung farblich unverbindlich wiedergegeben. Ob diese Darstellungsweise auch für Ihre weiteren Zielländer geeignet ist, wird bei der Vorbereitung abgestimmt.

Mehrere Fotos desselben Gegenstandes sind verschiedene Ansichten eines Designs. Unterschiedliche Produktformen können dagegen mehrere Designs sein. Welche Varianten eigenen Schutz erhalten sollen, entscheiden wir vor der Veröffentlichung anhand ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Eine später veränderte Form lässt sich nicht einfach in die bestehende Eintragung aufnehmen.

Anmeldung mit aufgeschobener Veröffentlichung

Wenn das Design nach der Anmeldung zunächst geheim bleiben soll, kann ein Publikationsaufschub sinnvoll sein. In der Schweiz und beim EUIPO sind bis zu 30 Monate ab dem Anmelde- beziehungsweise Prioritätsdatum möglich. In Österreich gibt es dafür die Geheimmusteranmeldung. Der Antrag muss bereits bei der Anmeldung berücksichtigt werden.

Der Aufschub ist nicht automatisch die bessere Wahl. In der Schweiz kann eine gutgläubige Benutzung durch Dritte während des Aufschubs ein Weiternutzungsrecht begründen. Beim deutschen Design besteht während der Aufschiebung zunächst ein eingeschränkter Nachahmungsschutz. Die günstigere deutsche Anmeldegebühr von 30 EUR geht mit weiteren Voraussetzungen und späteren Erstreckungsgebühren einher, wenn Sie den regulären Schutz fortführen möchten. Wir stimmen die Veröffentlichung deshalb mit Ihrem Markteintritt ab.

Designschutzberatung vor der Entscheidung

Wenn noch offen ist, welche Gestaltung geschützt werden soll oder welche Schutzgebiete wirtschaftlich sinnvoll sind, bieten wir eine eigenständige Designschutzberatung für 300 CHF netto an. Sie umfasst die rechtliche Einschätzung anhand Ihrer Unterlagen, die Auswahl geeigneter Schutzmöglichkeiten und eine konkrete Empfehlung zum weiteren Vorgehen. Eine gesonderte Designrecherche oder Patentrecherche ist darin nicht enthalten.

Beauftragen Sie uns anschliessend mit einer aus dieser Beratung hervorgehenden Schutzrechtsanmeldung, rechnen wir 50 Prozent des Beratungshonorars, also 150 CHF netto, auf unser Anwaltshonorar für diese Anmeldung an. Die Anrechnung erfolgt einmalig und nicht auf die Amtsgebühren. Wenn Sie direkt eine Designanmeldung beauftragen, wird für die darin enthaltene Anmeldeberatung kein zusätzliches Beratungshonorar berechnet.

Abrechnung in Schweizer Franken

Die genannten Honorare richten sich an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und sind Nettobeträge. Die Rechnung stellen wir in CHF aus. Anmeldungen in Deutschland, in Österreich und beim EUIPO betreuen wir über unseren Kanzleihauptsitz in Potsdam. Schweizer Unternehmen wird dafür keine deutsche Umsatzsteuer berechnet. Eine mögliche Schweizer Bezugsteuer ist vom Leistungsempfänger nach den Schweizer Vorschriften zu behandeln.

Anders ist es bei der Schweizer Designanmeldung. Sie wird im Wesentlichen über unsere Zweigstelle in Felsberg erbracht, die gegenüber dem IGE auch als Zustelladresse auftritt. Auf diese Leistung, auch als Teil des CH+EU-Kombipakets, wird gegebenenfalls Schweizer Mehrwertsteuer berechnet. Die steuerliche Behandlung weisen wir im Angebot aus.

Amtsgebühren werden getrennt vom Anwaltshonorar angegeben. Schweizer Gebühren fallen in CHF an, deutsche, österreichische und EUIPO-Gebühren in EUR. Sie erhalten vor der Beauftragung eine Kostenübersicht mit den für Ihre Anmeldung einschlägigen Gebühren.

Unternehmen mit Sitz in Österreich finden unser Angebot auf matutis.at. Für englischsprachige Ansprechpartner gibt es die Seite Design registration auf matutis.com.

Stand Oktober 2026, Rechtsanwalt Cornelius Matutis

Ihr Design vertraulich prüfen lassen

Beschreiben Sie uns kurz Ihr Produkt und seine Verwendung, nennen Sie die Länder, in denen Sie Schutz wünschen, und teilen Sie uns mit, ob das Produkt bereits gezeigt oder verkauft wurde. Abbildungen können Sie direkt hochladen oder an mail@matutis.ch senden. Sie erhalten eine Empfehlung zur Anmeldung und ein konkretes Angebot. Die Einreichung erfolgt erst nach Eingang der vollständigen Angaben und Ihrer schriftlichen Freigabe der endgültigen Anmeldeunterlagen.

    In welchen Ländern wünschen Sie Schutz? *

    Wurde das Produkt bereits gezeigt, angeboten oder verkauft? *

    Ihre Angaben werden nur genutzt, um Ihre Anfrage zu beantworten. Weitere Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.